Sozialgesetzbuch (SGB)
Erstes Buch (I)

Allgemeiner Teil
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999)
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 )

Sozialgesetzbuch (SGB)
Erstes Buch (I)

Allgemeiner Teil

Artikel I
Erster Abschnitt
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte

Erster Abschnitt
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte

§ 1
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

 (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

 (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

§ 2
Soziale Rechte

 (1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

 (2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

§ 3
Bildungs- und Arbeitsförderung

 (1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

 (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf

1.Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
2.individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
3.Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
4.wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

§ 4
Sozialversicherung

 (1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.

 (2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf

 

1.

die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

 

2.

wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.

Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

§ 5
Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf

 

1.

die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

 

2.

angemessene wirtschaftliche Versorgung.

Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.

§ 6
Minderung des Familienaufwands

Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.

§ 7
Zuschuß für eine angemessene Wohnung

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

§ 8
Kinder- und Jugendhilfe

Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

§ 9
Sozialhilfe

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert.

§ 10
Eingliederung Behinderter

Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat unabhängig von der Ursache der Behinderung ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um

 

1.

die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

 

2.

ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu sichern.

Zweiter Abschnitt
Einweisungsvorschriften

Erster Titel
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

Zweiter Abschnitt
Einweisungsvorschriften

Erster Titel
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

§ 11
Leistungsarten

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

§ 12
Leistungsträger

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

§ 13
Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

§ 14
Beratung

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

§ 15
Auskunft

 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

 (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

 (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

§ 16
Antragstellung

 (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

 (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

 (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

§ 17
Ausführung der Sozialleistungen

 (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

 

1.

jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält,

 

2.

die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und

 

3.

der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke.

 (2) (aufgehoben)

 (3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

Zweiter Titel
Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

Zweiter Titel
Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 18
Leistungen der Ausbildungsförderung

 (1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.

 (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40 a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

§ 19
Leistungen der Arbeitsförderung

 (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

 

1.

Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

 

2.

Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,

 

3.

Leistungen zur

 

 

a)

Unterstützung der Beratung und Vermittlung,

 

 

b)

Verbesserung der Eingliederungsaussichten,

 

 

c)

Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,

 

 

d)

Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,

 

 

e)

Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter,

 

 

f)

Eingliederung von Arbeitnehmern,

 

 

g)

Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung oder Verbesserung der Eingliederungsaussichten in Sozialplänen, Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen,

 

4.

weitere Leistungen der freien Förderung,

 

5.

Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft,

 

6.

als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld [ab 01.01.99: "Insolvenzausfallgeld"] und Arbeitslosenhilfe.

 (2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.

§ 19 a
Fassung bis 31.12.1997, danach aufgehoben
Vorruhestandsleistungen

 (1) Nach dem Recht der Förderung von Vorruhestandsleistungen können in Anspruch genommen werden:

 

1.

Zuschüsse an Arbeitgeber zu den Aufwendungen für das Vorruhestandsgeld und für die Beiträge zur Pflichtversicherung der Bezieher von Vorruhestandsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung,

 

2.

Vorruhestandsgeld an Arbeitnehmer bei Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber.

 (2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.

§ 19 b
Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand

 (1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:

 

1.

Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben.

 

2.

Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.

 (2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.

§ 20
Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte

 (1) Nach dem Schwerbehindertenrecht können in Anspruch genommen werden:

 

1.

zusätzliche Hilfen zur Beschaffung eines angemessenen Arbeitsplatzes,

 

2.

zusätzliche Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes,

 

3.

begleitende Hilfe im Arbeitsleben.

 (2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die Hauptfürsorgestellen.

§ 21
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

 (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

 

1.

Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,

 

2.

bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere

 

 

a)

ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

 

 

b)

Versorgung mit Arznei, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

 

 

c)

häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,

 

 

d)

Krankenhausbehandlung,

 

 

e)

medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,

 

 

f)

Betriebshilfe für Landwirte,

 

 

g)

Krankengeld,

 

3.

bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, Entbindungsgeld,

 

4.

Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei nicht rechtswidriger Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch,

 

5.

Sterbegeld.

 (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen.

§ 21 a
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

 (1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:

 

1.

Leistungen bei häuslicher Pflege:

 

 

a)

Pflegesachleistung,

 

 

b)

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,

 

 

c)

häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,

 

 

d)

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,

 

2.

teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,

 

3.

Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere

 

 

a)

soziale Sicherung und

 

 

b)

Pflegekurse,

 

4.

vollstätionäre Pflege.

 (2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.

§ 21 b
Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen

 (1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.

 (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen.

§ 22
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

 (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

 

1.

Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,

 

2.

Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

 

3.

Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,

 

4.

Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,

 

5.

Rentenabfindungen,

 

6.

Haushaltshilfe,

 

7.

Betriebshilfe für Landwirte.

 (2) Zuständig sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Ausführungsbehörden des Bundes.

§ 23

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
einschließlich der Alterssicherung der Landwirte

 (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:

1.in der gesetzlichen Rentenversicherung:
a)Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
b)Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
c)Renten wegen Todes,
d)Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
e)Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
f)Leistungen für Kindererziehung,
2.in der Alterssicherung der Landwirte:
a)Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
b)Renten wegen [bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 Erwerbsminderung] und Alters,
c)Renten wegen Todes,
d)Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Fall des Todes des landwirtschaftlichen Unternehmers,
e)Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.

 (2) Zuständig sind

1.in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Seekasse und die Bahnversicherungsanstalt,
2.in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
3.in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft,
4.in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.

§ 24
Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden

 (1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:

 

1.

Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

 

2.

besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Berufsförderung,

 

3.

Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,

 

4.

Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld,

 

5.

Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung.

 (2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit.

§ 25
Kindergeld und Erziehungsgeld

 (1) Nach dem Kindergeldrecht kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienlastenausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetz zur Anwendung kommt.

 (2) Nach dem Recht des Erziehungsgelds kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden.

 (3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Familienkassen und für die Ausführungen des Absatzes 2 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

§ 26
Wohngeld

 (1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.

 (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

§ 27
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

 (1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

 

1.

Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,

 

2.

Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,

 

3.

Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,

 

4.

Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige einschließlich der Nachbetreuung.

 (2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

§ 28
Leistungen der Sozialhilfe

 (1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

 

1.

Hilfe zum Lebensunterhalt,

 

2.

Hilfe in besonderen Lebenslagen; sie umfaßt

  

a)

Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,

  

b)

vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Hilfe bei nicht rechtswidriger Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,

  

c)

Eingliederungshilfe für Behinderte, insbesondere auch Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft,

  

d)

(aufgehoben)

  

e)

Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,

  

f)

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

  

g)

Altenhilfe,

  

h)

Hilfe in anderen besonderen Lebenslagen,

 

3.

Beratung Behinderter oder ihrer Personensorgeberechtigten,

 

4.

Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung.

 (2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

§ 29
Leistungen zur Eingliederung Behinderter

 (1) Nach dem Recht der Eingliederung Behinderter können in Anspruch genommen werden:

 

1.

medizinische Leistungen, insbesondere

  

a)

ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

  

b)

Arznei- und Verbandmittel,

  

c)

Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

  

d)

Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,

  

e)

Belastungserprobung und Arbeitstherapie, auch in Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

 

2.

berufsfördernde Leistungen, insbesondere berufsfördernde Leistungen, insbesondere

  

a)

Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes,

  

b)

Berufsvorbereitung,

  

c)

berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung,

  

d)

sonstige Hilfen zur Förderung einer Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte,

 

3.

Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung, insbesondere Hilfen

  

a)

zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,

  

b)

zur angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu,

  

c)

für Behinderte, die nur praktisch bildbar sind, zur Ermöglichung einer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft,

  

d)

zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit berufsfördernde Leistungen nicht möglich sind,

  

e)

zur Ermöglichung und Erleichterung der Verständigung mit der Umwelt,

  

f)

zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Beweglichkeit sowie des seelischen Gleichgewichts,

  

g)

zur Ermöglichung und Erleichterung der Besorgung des Haushalts,

  

h)

zur Verbesserung der wohnungsmäßigen Unterbringung,

  

i)

zur Freizeitgestaltung und zur sonstigen Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben,

 

4.

ergänzende Leistungen, insbesondere

  

a)

Übergangs- oder Krankengeld,

  

b)

sonstige Hilfen zum Lebensunterhalt,

  

c)

Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit,

  

d)

Übernahme der mit einer berufsfördernden Leistung zusammenhängenden Kosten,

  

e)

Übernahme der Reisekosten,

  

f)

Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,

  

g)

Haushaltshilfe.

 (2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24 und 28 genannten Leistungsträger.

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs


Erster Titel
Allgemeine Grundsätze

Erster Titel
Allgemeine Grundsätze
§ 30
Geltungsbereich

 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

 (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

 (3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

§ 31
Vorbehalt des Gesetzes

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

§ 32
Verbot nachteiliger Vereinbarungen

Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

§ 33
Ausgestaltung von Rechten und Pflichten

Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

§ 33a

Altersabhängige Rechte und Pflichten

 (1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.

 (2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß

 

1.

ein Schreibfehler vorliegt oder

 

2.

sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.

§ 34
Begrenzung von Rechten und Pflichten

 (1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.

 (2) Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt.

§ 35
Sozialgeheimnis

 (1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Bundespost, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Hauptzollämter, soweit sie Aufgaben nach § 304 des Dritten Buches, nach § 107 Abs. 1 des Vierten Buches und § 66 des Zehnten Buches [Fassung bis 31.12.1997 : nach § 107 Abs. 1 des Vierten Buches, § 66 des Zehnten Buches und § 150 a des Arbeitsförderungsgesetzes] durchführen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67 c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

 (2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.

 (3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten und Dateien.

 (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

 (5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

§ 36
Handlungsfähigkeit

 (1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.

 (2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 37
Vorbehalt abweichender Regelungen

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; Artikel II § 1 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Zweiter Titel
Grundsätze des Leistungsrechts

Zweiter Titel
Grundsätze des Leistungsrechts

§ 38
Rechtsanspruch

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

§ 39
Ermessensleistungen

 (1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

 (2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

§ 40
Entstehen der Ansprüche

 (1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

 (2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 41
Fälligkeit

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

§ 42
Vorschüsse

 (1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

 (2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

 (3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

§ 43
Vorläufige Leistungen

 (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

 (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

 (3) (aufgehoben)

§ 44
Verzinsung

 (1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

 (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

 (3) Verzinst werden volle Deutsche-Mark-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

§ 45
Verjährung

 (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

 (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

 (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

 (4) (aufgehoben)

§ 46
Verzicht

 (1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

 (2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

§ 47
Auszahlung von Geldleistungen

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.

§ 48
Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht

 (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt.

 (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

§ 49
Auszahlung bei Unterbringung

 (1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.

 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden.

 (3) § 48 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 50
Überleitung bei Unterbringung

 (1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträger auf sich überleiten.

 (2) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur insoweit, als die Leistung nicht an Unterhaltsberechtigte oder die in § 49 Abs. 2 genannten Kinder zu zahlen ist, der Leistungsberechtigte die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat und die Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden Zeitraum entfällt.

 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für ein Kind (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,Abs. 2), das untergebracht ist (§ 49 Abs. 1), ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung besteht.

§ 51
Aufrechnung

 (1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

 (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.

§ 52
Verrechnung

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

§ 53
Übertragung und Verpfändung

 (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

 (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

 

1.

zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,

 

2.

wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

 (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

 (4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

 (5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

§ 54
Pfändung

 (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

 (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

 (3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

 

1.

Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder,

 

2.

Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs herrührt oder anstelle von Arbeitslosenhilfe gewährt wird, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,

 

3.

Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

 (4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

 (5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

 

1.

Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.

 

2.

Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

§ 55
Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld

 (1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfaßt.

 (2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

 (3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.

 (4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

§ 56
Sonderrechtsnachfolge

 (1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

 

1.

dem Ehegatten,

 

2.

den Kindern,

 

3.

den Eltern,

 

4.

dem Haushaltsführer

 

zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

 (2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch

 

1.

Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,

 

2.

Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),

 

3.

Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

 (3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch

 

1.

sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,

 

2.

Stiefeltern,

 

3.

Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

 (4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehegatten den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist.

§ 57
Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers

 (1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

 (2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

§ 58
Vererbung

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

§ 59
Ausschluß der Rechtsnachfolge

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Dritter Titel
Mitwirkung des Leistungsberechtigten

Dritter Titel
Mitwirkung des Leistungsberechtigten

§ 60
Angabe von Tatsachen

 (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

 

1.

alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

 

2.

Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

 

3.

Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

 (2) Soweit für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

§ 61
Persönliches Erscheinen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

§ 62
Untersuchungen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

§ 63
Heilbehandlung

Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

§ 64
Berufsfördernde Maßnahmen

Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.

§ 65
Grenzen der Mitwirkung

 (1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

 

1.

ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder

 

2.

ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder

 

3.

der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

 (2) Behandlungen und Untersuchungen,

 

1.

bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

 

2.

die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder

 

3.

die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.

 (3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

§ 65 a
Aufwendungsersatz

 (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.

 (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.

§ 66
Folgen fehlender Mitwirkung

 (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

 (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

 (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 67
Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Sozialgesetzbuchs

Artikel II
Übergangs- und Schlußvorschriften

Erster Abschnitt
Besondere Teile des Sozialgesetzbuchs

Artikel II
Übergangs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt
Besondere Teile des Sozialgesetzbuchs

§ 1

Bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs:

 

1.

das Bundesausbildungsförderungsgesetz,

 

2.

gestrichen

 

3.

das Schwerbehindertengesetz,

 

4.

die Reichsversicherungsordnung,

 

5.

das Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet,

 

6.

gestrichen

 

7.

gestrichen

 

8.

das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

 

9.

das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,

 

10

gestrichen

 

11.

das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere

  

a)

§ 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,

  

b)

§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,

  

c)

§ 47 des Zivildienstgesetzes,

  

d)

§ 51 des Bundes-Seuchengesetzes,

  

e)

§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

 

12.

das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,

 

13.

das Bundeskindergeldgesetz,

 

14.

das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsondergesetz,

 

15.

das Bundessozialhilfegesetz,

 

16.

das Adoptionsvermittlungsgesetz,

 

17.

das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation,

 

18.

das Unterhaltsvorschußgesetz,

 

19.

gestrichen

 

20.

der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,

 

21.

das Altersteilzeitgesetz,

 

22.

Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen.

Zweiter Abschnitt
Änderung von Gesetzen

§§ 2-16 vom Abdruck wurde abgesehen

Dritter Abschnitt
Überleitungsvorschriften

Dritter Abschnitt
Überleitungsvorschriften

§ 17
Verjährung

Artikel I § 45 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche.

§ 18
Übertragung, Verpfändung und Pfändung

 (1) Artikel I §§ 53 und 54 gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdenden Ansprüche; im übrigen gelten insoweit die bisherigen Regelungen weiter.

 (2) Artikel I § 53 Abs. 4 gilt nur für eine Übertragung oder Verpfändung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wird. Artikel I § 53 Abs. 5 gilt nur für die nach dem 31. Dezember 1988 fällig werdenden Ansprüche.

 (3) Eine vor dem 1. Januar 1989 ausgebrachte Pfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen für Kinder, die nach Artikel I § 54 Abs. 3 beurteilt worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1988 fällig werden, nach Artikel I § 54 Abs. 4. Auf Antrag des Leistungsberechtigten oder des Gläubigers ist der Pfändungsbeschluß entsprechend zu berichtigen. Der Leistungsträger ist verpflichtet, eine Berichtigung zu beantragen. Bei der Pfändungsverfügung einer Behörde muß die Berichtigung von Amts wegen erfolgen, soweit die Vollstreckungsbehörde erkennen kann, daß zuviel gepfändet worden ist. Der Leistungsträger kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm ein Berichtigungsbeschluß zugestellt wird; entsprechendes gilt bei der Pfändungsverfügung einer Behörde.

§ 19
Sonderrechtsnachfolge und Vererbung

Artikel I §§ 56 bis 59 gilt nur, wenn der Sozialleistungsberechtigte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist; im übrigen gelten insoweit die bisherigen Regelungen weiter.

§ 20
Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 21

Stadtstaaten-Klausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

§ 22
(gegenstandslos)

§ 23
Inkrafttreten

 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Artikel II § 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1975, für eingeschriebene Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. September 1975 in Kraft.

 (2) Artikel I § 44 tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Die Regelung gilt auch für die vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche auf Geldleistungen, soweit das Verwaltungsverfahren hierüber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.

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