Februarausgabe des Bundesarbeitsblatts
mit einem ausführlichen Beitrag zum neuen Job-AQTIV-Gesetz (inkl. Gesetzestext)
Presse-Information der Bundesanstalt für Arbeit zum Job-AQTIV-Gesetz
Job-AQTIV-Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft
Folge 1 von 6: Schneller zum neuen Job, auch mit finanzieller Hilfe
Arbeitslose haben dank Profiling (Chanceneinschätzung) und
Eingliederungsvereinbarung zukünftig bessere Chancen, schnell wieder einen
Arbeitsplatz zu finden. Diese neuen Vermittlungs-Instrumente des
Job-AQTIV-Gesetzes, das am 1. Januar 2002 in Kraft tritt, werden dazu
beitragen, dass Arbeitslosigkeit im Einzelfall früher beendet oder ganz
vermieden werden kann.
Mit Profiling lässt sich schneller und genauer als bisher erkennen, wie groß
das Risiko längerfristiger Arbeitslosigkeit ist. Es zeigt aber auch die
Chancen für eine erfolgversprechende Stellensuche. Präzisere
Bewerberprofile als bisher werden damit zukünftig die Grundlage der
Arbeitsvermittlung sein. Qualifikation, Mobilität und Flexibilität, Alter,
Leistungsvermögen und Motivation werden nach einem ausführlichen Gespräch im
Bewerberprofil erfasst und bewertet.
Die verbindliche Eingliederungsvereinbarung zwischen Arbeitsvermittler und
Arbeitslosen legt die individuelle Vermittlungsstrategie fest. Sie erläutert
aber auch, mit welchen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten bei Bedarf der
berufliche Wiedereinstieg am wirkungsvollsten unterstützt werden kann.
Wenn nötig, wird die Eingliederungsvereinbarung modifiziert und bis zur
Einmündung in den Arbeitsmarkt fortgeschrieben.
Zukünftig müssen sich Arbeitslose jedoch auch stärker als bisher
eigenständig um einen neuen Arbeitsplatz bemühen. Falls erforderlich, hilft
das Arbeitsamt bei Bewerbungen; Arbeitsvermittler können Bewerber auch zum
Arbeitgeber begleiten (assistierte Vermittlung).
Lohnkostenzuschüsse und andere arbeitsmarktpolitische Instrumente können ab
Januar 2002 bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit genutzt werden. Damit
tragen sie noch wirkungsvoller als bisher dazu bei, Arbeitslosigkeit so
schnell wie möglich zu beenden.
Über die Änderungen im Arbeitsförderungsrecht informieren die Arbeitsämter.
Einen Überblick über das Job-AQTIV-Gesetz gibt das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung unter www.bma.bund.de.
Folge 2 von 6: Arbeitsamt fördert Weiterbildung für Beschäftigte ab 50
Beschäftigte ab 50 Jahre, die sich beruflich weiterbilden, können ab
1.01.2002 Zuschüsse vom Arbeitsamt erhalten, wenn sie in einem Unternehmen
mit bis zu 100 Arbeitnehmern arbeiten. Das Job-AQTIV-Gesetz unterstützt
damit die Qualifizierungsanstrengungen in kleineren Betrieben. Weiterbildung
erhält und erweitert die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer und
trägt dazu bei, den zunehmenden Fachkräftebedarf zu decken.
Das Arbeitsamt kann Arbeitnehmern von Klein- und Mittelbetrieben die
anfallenden Weiterbildungskosten erstatten. Voraussetzung ist unter
anderem, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bei
Weiterbildungsbeginn mindestens 50 Jahre alt ist und für die Zeiten der
Weiterbildung weiter Arbeitsentgelt erhält. Die Weiterbildungsmaßnahme muss
außerhalb des Betriebes durchgeführt werden und über ausschließlich
arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsqualifizierung hinaus gehen.
Die Regelung ist bis zum Jahr 2005 befristet.
Auskünfte über die Fördervoraussetzungen erteilen die Arbeitsämter.
Folge 3 von 6: Jobrotation - Arbeitslose vertreten Arbeitnehmer, die sich weiterbilden
Arbeitgeber, die einem Beschäftigten ihres Unternehmens die Teilnahme an
einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür vertretungsweise einen
Arbeitslosen einstellen, können ab 1.1.2002 einen Zuschuss zum
Arbeitsentgelt dieses Vertreters erhalten.
Die Jobrotation soll es Arbeitnehmern leichter machen, sich während ihrer
Arbeitszeit beruflich weiterzubilden; gleichzeitig bietet dieses neue
Instrument des Job-AQTIV-Gesetzes Arbeitslosen die Gelegenheit, sich an
einem neuen Arbeitsplatz zu bewähren. Damit erwerben sie Berufspraxis und
vergrößern ihre Chancen, später von diesem oder einem anderen Betrieb
übernommen zu werden.
Jobrotation hat in Skandinavien - insbesondere in Dänemark - seit vielen
Jahren erfolgreich zum Abbau der Arbeitslosigkeit beigetragen. Auch in der
Bundesrepublik Deutschland wird Jobrotation seit einigen Jahren im Rahmen
von Modellprojekten erfolgreich erprobt.
Der Zuschuss-Lohn des vertretungsweise eingestellten Arbeitslosen liegt
zwischen 50 und 100 Prozent des gezahlten Lohnes. Wer einen zuvor
arbeitslosen Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma als Vertreter einstellt,
erhält die Hälfte des Entgelts an die Zeitarbeitsfirma als Zuschuss vom
Arbeitsamt. Die Leistungen können mit Landes-, Bundes- oder EU-Mitteln
aufgestockt und mit anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
kombiniert werden.
Ein Vertreter darf im Rahmen der Jobrotation höchstens 12 Monate bei
demselben Arbeitgeber beschäftigt werden.
Die Arbeitsämter können mit der Vorbereitung und Gestaltung der Jobrotation
Dritte beauftragen und durch Zuschüsse fördern.
Auskünfte über die konkreten Fördervoraussetzungen erteilen die Arbeitsämter.
Folge 4 von 6: Beschäftigung schaffende Maßnahmen werden neu gestaltet
Infrastrukturvorhaben von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen
Trägern können ab 1.01.2002 leichter von der Bundesanstalt für Arbeit
finanziell gefördert werden. Voraussetzung für diese Beschäftigung
schaffende Infrastrukturförderung (BSI) ist, dass ein Wirtschaftsunternehmen
die Arbeiten durchführt . Der Betrieb muss sich verpflichten, für eine
festgelegte Zeit eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen für die geförderten
Arbeiten einzustellen. Neben den Stammarbeitnehmern des Unternehmens dürfen
höchstens 35 Prozent zuvor Arbeitslose beschäftigt werden. Der Zuschuss des
Arbeitsamtes muss zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln verwendet
werden. Er darf im Regelfall höchstens 25 Prozent der voraussichtlichen
Gesamtkosten betragen.
Zukünftig können auch Pflichtaufgaben öffentlich-rechtlicher Träger im
Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn die
Arbeiten an Wirtschaftsunternehmen vergeben werden (Vergabe-ABM). Der
Träger der ABM muss jedoch den Zuschuss des Arbeitsamtes zusätzlich zu den
sonst eingesetzten Mitteln verwenden. Statt des bisherigen
Lohnkostenzuschusses können Träger von ABM ab 1.01.2002 auch eine
Pauschalförderung wählen.
Zukünftig sollen Arbeitnehmer in Beschäftigung schaffenden Maßnahmen noch
stärker beruflich qualifiziert werden. Deshalb sind im Job-AQTIV-Gesetz
Qualifizierungs- bzw. Praktikumsanteile für Beschäftigte in ABM, aber auch
in Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) verpflichtend, wenn der Träger die
Maßnahme in Eigenregie durchführt.
Das Job-AQTIV-Gesetz erweitert die Tätigkeitsfelder für
Strukturanpassungsmaß-nahmen. Zukünftig können alle Maßnahmen zur
Verbesserung der Infrastruktur gefördert werden. SAM-Projekte können ab 2002
auch ohne Unterbrechung wiederholt gefördert werden, wenn sie über einen
längeren Zeitraum Arbeitsplätze für wechselnde besonders
förderungsbedürftige Arbeitnehmer schaffen. 55-jährige und ältere
Arbeitslose können zukünftig im gesamten Bundesgebiet bis zu fünf Jahre in
Strukturanpassungsmaßnahmen beschäftigt werden. Bisher war das nur in
Regionen mit besonders hoher Arbeitslosigkeit möglich. SAM für Ältere können
mit bis zu 200 Euro monatlich je Arbeitnehmer zusätzlich gefördert werden.
Dazu muss sich jedoch immer ein Dritter an der Finanzierung beteiligen und
mindestens in gleicher Höhe wie das Arbeitsamt.
Auskünfte zu den Fördervoraussetzungen erteilen die Arbeitsämter.
Folge 5 von 6: Zeitarbeit wird erleichtert
Arbeitgeber können ab 1.01.2002 Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen bis zu
zwei Jahren in ihrem Unternehmen beschäftigen. Das Job-AQTIV-Gesetz
verdoppelt die bisherige Höchstgrenze von einem Jahr für die Überlassung von
Leiharbeitnehmern an dieselbe Firma. Allerdings gelten ab dem dreizehnten
Monat der Überlassung für Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen
wie für vergleichbare Beschäftigte des Entleih-Unternehmens (einschließlich
der Bezahlung).
Mit dieser Neuregelung im Job-AQTIV-Gesetz wird es für Unternehmen noch
einfacher, Zeitarbeitspersonal zu beschäftigen. Schon jetzt greifen
Arbeitgeber immer häufiger auf Leiharbeitnehmer zurück, um kurzfristig
Personalengpässe zu überbrücken. Zeitarbeit ist für viele Arbeitslose auch
eine Möglichkeit, einen Dauerarbeitsplatz bei einem Entleih-Unternehmen zu
finden.
In den letzten 5 Jahren ist die Zahl der Verleihbetriebe um mehr als 50
Prozent auf über 12.000 gestiegen; die Zahl der Leiharbeitnehmer hat sich
auf mehr als 300.000 verdoppelt.
Folge 6 von 6: Erziehungszeiten werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen
Mütter und Väter, die Kinder erziehen, können zukünftig genauso wie
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Vom 1. Januar
2003 an werden Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld und der Betreuung
und Erziehung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr in die
Versicherungspflicht einbezogen. Damit verbessert das Job-AQTIV-Gesetz die
soziale Absicherung von Eltern, die Kinder erziehen.
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen zum Kreis der Arbeitnehmer gehören.
Das ist der Fall, wenn Mutterschaft oder Kindererziehung eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld
bzw. einer anderen Entgeltersatzleistung unterbrochen haben.
Bislang verlängern Erziehungszeiten lediglich die Rahmenfrist für
Beschäftigungszeiten, die in der Vergangenheit bereits einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld begründet haben.
Auskünfte über die Neuregelungen im Job-AQTIV-Gesetz erteilen die Arbeitsämter