Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit vom 1. Juni 2004
Arbeitslosenhilfe wird automatisch verlängert
Empfänger von Arbeitslosenhilfe, deren Zahlungen ab dem 30. Juni 2004
auslaufen, müssen für die Weiterbewilligung keinen neuen Antrag stellen. Die
Bewilligung der Arbeitslosenhilfe, die aufgrund der Einführung der neuen
Leistung Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) längstens
bis zum Jahresende zu zahlen ist, wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA)
automatisch bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Betroffen sind gut eine
Million Hilfebezieher. Dies spart erheblichen Aufwand nicht nur bei den
Berechtigten. Mit der Verlängerung stellt die BA dringend erforderliche
Verwaltungskapazitäten für die Einführung des Arbeitslosengeldes II frei.
Sollten sich bei den Empfängern von Arbeitslosenhilfe zwischenzeitlich die
Einkommens- oder Vermögensverhältnisse ändern, so sind sie weiterhin
gesetzlich verpflichtet, dies der zuständigen Agentur für Arbeit
mitzuteilen.
Presse-Information der Bundesagentur für Arbeit vom 09.01.2004
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen neu geregelt
Seit 1. Januar 2004 sind Arbeitsbeschaffungs- und
Strukturanpassungsmaßnahmen zusammengefasst. Mit diesen
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) soll in regional oder beruflich
ungünstigen Teilarbeitsmärkten arbeitslosen Arbeitnehmern zumindest eine
befristete Beschäftigung ermöglicht werden. Auf das bisherige Ziel, die
Eingliederungsaussichten der Arbeitnehmer zu verbessern, wird verzichtet.
Die Maßnahmen sol-len vielmehr dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit
zu erhalten oder wieder zu erlangen.
Für die neuen ABM werden Qualifizierungs- und Praktikumsanteile nicht mehr
verbindlich vorgegeben. Wenn ein Träger diese weiterhin anbietet, sind
entsprechende Maßnahmen vorrangig zu fördern.
Auch die bisherige verstärkte Förderung wird durch einen pauschalierten
Förderbetrag von bis zu 300 Euro je Arbeitnehmer und Monat ersetzt. Er wird
gewährt, wenn die Maßnahme sonst nicht finanziert werden kann und an der
Durchführung ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich längstens zwölf Monate in einer ABM tätig
sein. Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr können bis zu drei Jahren gefördert
werden.
Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004 eine Tätigkeit in einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme aufnehmen, sind nicht mehr beitragspflichtig zur
Arbeitslosenversicherung. Bei einer Beschäftigung in einer ABM werden also
keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld mehr erworben. Beschäftigte, die
am 31. Dezember 2003 in einer ABM oder SAM versicherungspflichtig tätig
waren, sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Nähere Informationen sind erhältlich bei den örtlichen Agenturen für Arbeit.
Presse-Information der Bundesagentur für Arbeit vom 09.01.2004
Förderung von Existenzgründungen modifiziert
Bei der Förderung von Existenzgründungen gibt es seit 1. Januar 2004 zwei
Neuerungen:
Arbeitslose, die sich selbstständig machen möchten, haben bei Vorliegen
aller Voraussetzungen jetzt einen Rechtsanspruch auf das sechsmonatige
Überbrückungsgeld. Damit wird das Überbrückungsgeld dem
Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) rechtlich gleich gestellt.
Eine Existenzgründung mit Überbrückungsgeld oder einem
Existenzgründungszu-schuss ist jetzt in der Regel frühestens 24 Monate nach
Beendigung der letzten Förderung einer selbstständigen Erwerbsaufnahme
möglich. Ausnahmen können gemacht werden, wenn die letzte selbstständige
Tätigkeit wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe
aufgegeben wurde (z.B. wegen Schwangerschaft). Beide Förderleistungen werden
nur bis zum 65. Lebensjahr des Selbstständigen gewährt.
Nähere Informationen sind erhältlich bei den örtlichen Agenturen für Arbeit.
Presse-Information der Bundesagentur für Arbeit vom 09.01.2004
Arbeitslosmeldung bereits drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit möglich
Seit 1. Januar 2004 können sich Arbeitnehmer bereits drei Monate vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit
arbeitslos melden, bisher waren es zwei Monate. Bereits zu diesem Zeitpunkt
können sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Wirkung zum ersten Tag der
Arbeitslosigkeit stellen.
Von der Arbeitslosmeldung zu unterscheiden ist die persönliche
Arbeitsuchendmeldung, die unverzüglich nach Kenntnis von dem Ende eines
Arbeitsverhältnisses erfolgen muss. Wer sich nicht umgehend nach Erhalt
einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages arbeitsuchend
meldet, dem drohen Einbußen beim Arbeitslosengeld von bis zu 1.500 Euro.
Nähere Informationen sind erhältlich bei den örtlichen Agenturen für Arbeit.
Presse-Information der Bundesagentur für Arbeit vom 09.01.2004
Arbeitslosengeld auch bei nicht geförderter Weiterbildung möglich
Arbeitslose, die auf eigene Kosten an einer beruflichen Weiterbildung
teilnehmen, können seit dem 1. Januar unter bestimmten Voraussetzungen
während des Kurses weiter Arbeitslosengeld beziehen. Damit soll unterstützt
werden, dass sie eigeninitiativ ihre beruflichen Fähigkeiten und
Qualifikationen an die ständig wachsenden und wechselnden Anforderungen des
Arbeitsmarktes anpassen.
Der zuständige Vermittler muss der Teilnahme vorher zustimmen. Der
Arbeitslose ist verpflichtet, die Maßnahme sofort abzubrechen, wenn eine
berufliche Eingliederung möglich ist.
Nähere Informationen sind erhältlich bei den örtlichen Agenturen für Arbeit.
Presse-Information der Bundesagentur für Arbeit vom 09.01.2004
Eingliederungszuschüsse vereinfacht
Die Bestimmungen zu den Eingliederungszuschüssen sind zum 1. Januar 2004
vereinfacht und gestrafft worden. Künftig wird es nur noch zwei Arten dieses
erfolgreichen Förderinstrumentes geben.
Eingliederungszuschüsse für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen ersetzen
die bisherigen Zuschüsse bei Einarbeitung, erschwerter Vermittlung und für
ältere Arbeitnehmer. Die Förderungssumme kann bis zu 50 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für bis zu zwölf Monate betragen.
Bei Arbeitnehmern über 50 Jahren ist ein Förderzeitraum von drei Jahren
möglich.
Darüber hinaus gibt es weiterhin Eingliederungszuschüsse für behinderte
Menschen. Hier hat sich bei der Höhe und Dauer der Förderung nichts
geändert.
Nähere Informationen sind erhältlich bei den örtlichen Agenturen für Arbeit.